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Interne Umweltberatung

 

Bei der internen Umweltberatung handelt es sich um ein internes Audit, welches primär einem Soll-Ist-Vergleich dient. Es wird hierbei systematisch ermittelt, ob Organisation, Management und Betriebsabläufe mit der Selbstverpflichtung übereinstimmen, wie sie in der Umweltpolitik und im Umweltprogramm niedergelegt sind. Die Prüfung ist spätestens alle drei Jahre zu wiederholen. Über die Resultate der Betriebsüberprüfung wird ein Bericht Angefertigt, der der Unternehmensleitung vorzulegen ist.

 

 

Umwelterklärung

 

Nach jeder Umweltbetriebsprüfung und der ersten Umweltprüfung muss eine Umwelterklärung erstellt werden. Inhaltlich umfasst die Erklärung eine Beschreibung der betrieblichen Tätigkeiten; eine Darstellung der Umweltpolitik, des Umweltprogramms und des Umweltmanagementsystems; eine Beurteilung aller wichtigen Umweltfragen sowie zusammenfassende Zahlenangaben über Schadstoffemission , Abfallaufkommen, Rohstoff-, Energie,- und Wasserverbrauch, Lärm und andere bedeutsame Umweltaspekte ( Art. 5 Abs. 3. 3 AuditVO ). Zudem ist auf bedeutsame Veränderungen seit der letzten Erklärung, den Termin für die nächste Umwelterklärung und die Namen der eingeschalteten Prüfer hinzuweisen. Die Umwelterklärung ist auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

 

 

 

Externe Prüfung und Gültigkeitserklärung durch den Umweltberater

 

Um sicherzustellen, dass das Unternehmen die bisherigen Verfahrensschritte ordnungsgemäss durchgeführt hat, muss als nächstes eine Überprüfung durch  einen sogenannten Umweltgutachter erfolgen. Der Gutachter ermittelt, ob die Vorschriften der Öko-Audit-Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Umweltpolitik und das Umweltprogramm, die Umweltprüfung, das Funktionieren des Umweltmanagementsystems, das Umweltbetriebsprüfverfahren und die Umwelterklärung eingehalten werden. Umweltgutachter werden von Unternehmen ausgewählt und auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung beauftragt. Die Begutachtung bedingt die Einsicht in die verfügbaren Unterlagen. Darüber hinaus hat der Umweltgutachter eine Betriebsbegehung vorzunehmen und klärende Gespräche mit dem Personal zu führen. Der Gutachter unterliegt einer strikten Verschwiegenheitspflicht. Die Prüfungsresultate sind in einem Bericht für die Unternehmensleitung zusammenzufassen. Der Unternehmensleitung wird daraufhin die Gelegenheit eingeräumt, die im Bericht festgestellten Verstösse gegen die Audit-Verordnung, die einen erfolgreichen Verfahrensabschluss Entgegenstehen, noch zu beseitigen. Soweit keine erheblichen Verstösse Festgestellt oder eine Nachbesserung erfolgreich abgeschlossen wird, erklärt Der Gutachter die abgegebene Umwelterklärung für gültig ( Art. 4 Abs. 3 AuditVO ).

 

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