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Standorteintragung und Befugnis zur Führung der Teilnahmeerklärung

 

Die begehrte Teilnahmeerklärung kann erst dann erteilt werden, wenn die für gültig erklärte Umwelterklärung bei der zuständigen Registrierstelle eingereicht und gebührenpflichtig in ein Verzeichns eingetragen wurde. Mit dieser Registrieraufgabe sind in der Bundesrepublik die Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern betraut worden. Das Verzeichnis wird am Ende eines jeden Jahres aktualisiert und der Europäischen Kommission übermittelt, die daraufhin eine Liste sämtlicher eingetragener Standorte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht. Die Eintragung kann verweigert oder eine frühere Eintragung kann aus dem Verzeichnis gestrichen werden, wenn der Standort nicht mehr alle Anforderungen der Öko-Audit-Verordnung erfüllt. Sie kann auch vorübergehend aufgehoben werden, wenn die zuständige Vollzugsbehörde einen Verstoss gegen einschlägige Umweltvorschriften gemeldet hat. Das Gütesiegel, das die Registrierstelle abschliesend dem Unternehmen erteilt, wird wie bereits erwähnt Teilnahmeerklärung benannt. Es besteht aus dem als Europa-Symbol bekannten Zwölf-Sterne-Kranz, der die Worte “ EG-System für das Umweltmanagement und die Umweltprüfung” umschliesst, sowie einer knappen Erläuterung über den Inhalt der Eintragung.

 

 

Das Öko-Audit wird in naher Zukunft eine entscheidende Rolle für Unternehmen spielen, um auf dem Markt zu bestehen und zwar bzgl. der Umwelthaftung als auch um Bereich Marketing!!

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